Stiftung Warentest

Logo Lizenzierung und Verbraucherinformationen

Fragen und Antworten

Fragen zur Nutzung des Testlogos der Stiftung Warentest in der Werbung

Wie kann ich die Laufzeit oder die Gültigkeit einer LOGO LIZENZ überprüfen?

Die Laufzeit und die Gültigkeit einer erworbenen LOGO LIZENZ können Sie über unsere Webseite oder mit unserer mobilen App mit dem LOGO LIZENZ-Gültigkeitscheck überprüfen. Geben Sie hierzu einfach die sechsstellige Lizenznummer ein.

Darf ich als Einzelhändler oder Vertriebspartner ein Produkt/eine Dienstleistung mit dem Testlogo bewerben, wenn es von der Stiftung Warentest getestet und veröffentlicht wurde?

Ja, wenn der Hersteller und Markeninhaber des/der von der Stiftung Warentest getesteten Produktes/Dienstleistung eine Lizenz zur Nutzung des Testlogos erworben hat. Händlern kann dann formlos vom Hersteller im Wege der Unterlizensierung das Nutzungsrecht eingeräumt werden. Ob ein Produkt/eine Dienstleistung lizensiert ist, ist anhand der sechsstelligen Lizenznummer, die am seitlichen oder unteren Rand des Testlogos angefügt ist, zu erkennen sowie auf unserer Webseite https://www.ral-logolizenz-warentest.de und mit unserer mobilen App mithilfe des LOGO LIZENZ-Gültigkeitschecks online überprüfbar. Für die Lauterkeit Ihrer Werbung sind Sie als Einzelhändler oder Vertriebspartner selbst verantwortlich.

Muss ich auch als Händler oder Vertriebspartner eine Lizenz zur Nutzung der Marken der Stiftung Warentest in der Werbung erwerben?

Nein, nur der Markeninhaber eines Produktes oder einer Dienstleistung muss zur Nutzung in der Werbung eine LOGO LIZENZ erwerben. Händlern oder Vertriebspartnern kann vom Markeninhaber formlos im Wege der Unterlizensierung das Nutzungsrecht eingeräumt werden.

Wie kann ich als Händler oder Vertriebspartner erfahren, ob für das Produkt/die Dienstleistung, das/die ich vertreibe, eine gültige Lizenz besteht?

Inwieweit ein Produkt/eine Dienstleistung zur Werbung mit dem Testlogo lizensiert ist, kann entweder beim Hersteller/Anbieter erfragt werden oder anhand der an das Testlogo angefügten sechsstelligen Lizenznummer unter www.ral-logolizenz-warentest.de und mit unserer mobilen App mit dem LOGO LIZENZ-Gültigkeitscheck überprüft werden. Ist an das Testlogo keine Lizenznummer angefügt, ist in der Regel von einer fehlenden Lizenzierung auszugehen.

Muss ich das graue Textfeld neben dem Testlogo der Stiftung Warentest selber gestalten oder gibt mir die RAL gGmbH den Text vor?

Der Lizenznehmer hat in eigener Verantwortung den Text in das dafür vorgesehene graue Feld einzufügen. Er ist für seine Werbung selbst verantwortlich. Die RAL gGmbH übernimmt keine Überprüfung, Textformulierung oder Logogestaltung. Beispiele und Vorgaben, wie das Testlogo in der Werbung zu gestalten ist, finden Sie in der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen, die Ihnen mit der Vertragsbestätigung übersandt werden und Ihnen auf unserer Webseite www.ral-logolizenz-warentest.de zur Ansicht und zum Download zur Verfügung stehen.

Kann oder muss ich bei meiner Werbung mit dem Testlogo im Textfeld neben dem Gesamtqualitätsurteil auch alle übrigen Zwischenurteile angeben?

Im grauen Textfeld des Testlogos muss nur zwingend das Gesamtqualitätsurteil aufgeführt werden. Die übrigen Zwischenurteile können zusätzlich angeben werden, müssen dann allerdings alle ausnahmslos aufgeführt werden. Beispielsweise nur die Angabe der besten Zwischenurteile ist nicht zulässig.

Wann und wie muss ich bei meiner Werbung mit dem Testlogo im grauen Textfeld auf eine Produktgleichheit hinweisen?

Insgesamt sind zwei verschiedene Arten von Produktgleichheiten zu unterscheiden:
1. Produktgleichheiten gem. § 4 Abs. 2 lit. c der Allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen, die nicht in die Untersuchung einbezogen wurden (horizontale und vertikale Produktgleichheiten, siehe FAQ oben) und auf die auch nicht in der Testveröffentlichung hingewiesen wird. Hier ist auch das tatsächlich in die Untersuchung einbezogene (getestete) Produkt im grauen Textfeld anzugeben.
2. Produktgleichheiten gem. § 4 Abs. 2 lit. d der LOGO LIZENZ-Allgemeinen Vertragsbedingungen, auf die zwar in der Testveröffentlichung (www.test.de oder Zeitschrift „test“/“finanztest“) hingewiesen wird, die aber nicht von der Stiftung Warentest untersucht wurden. In diesem Fall ist ebenfalls das tatsächlich untersuchte Produkt im grauen Textfeld anzugeben.
Ein Beispiel, wie der Hinweis auf eine Produktgleichheit in der Werbung erfolgen kann, finden Sie in der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen.

Kann ich der RAL gGmbH meine Werbung mit dem Logo der Stiftung Warentest zur Prüfung vorlegen?

Der RAL gGmbH ist es nicht gestattet rechtliche Beratung hinsichtlich der Art und Weise Ihrer Werbung zu erteilen. Auskunft darüber, ob der Texthinweis oder die Werbung wettbewerbsrechtlich zulässig ist, kann die RAL gGmbH daher nicht geben. Hierzu wäre ggf. ein mit dem Wettbewerbsrecht vertrauter Rechtsanwalt zu befragen.

Was hat es mit der sechsstelligen Nummer auf sich, die sich neben dem Logo der Stiftung Warentest befindet?

Die sechsstellige Nummer wird jeder erworbenen Lizenz zugewiesen. Anhand dieser Lizenznummer kann auf unserer Webseite www.ral-logolizenz-warentest.de sowie mit unserer mobilen App mit dem LOGO LIZENZ-Gültigkeitscheck überprüft werden, ob für das Produkt/die Dienstleistung eine gültige Lizenz besteht.

Wo finde ich die sechsstellige Lizenzenznummer?

Die sechsstellige Lizenznummer befindet sich außerhalb des Testlogos der Stiftung Warentest, entweder am unteren oder am rechten Rand.

Eine lesbare Darstellung des Testlogos auf meiner Webseite ist aus technischen Gründen nicht möglich. Was kann ich tun?

Sollte es Ihnen nicht möglich sein das Logo deutlich lesbar in Ihrer Werbung online einzubinden, besteht die Möglichkeit das Testlogo mit einer Mouse-Over-Funktion zu versehen (Logo vergrößert sich, wenn mit der Mouse darüber gefahren wird). Ferner ist es zulässig das Testlogo mit einer vergrößerten Darstellung zu verlinken (Anklicken des Testlogos). Gestaltungsbeispiele finden Sie in der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen.

Ich möchte nicht nur mit dem Testurteil, sondern mit dem gesamten Testbericht werben. Kann ich den von der Stiftung Warentest veröffentlichten Testartikel oder die Testtabelle in meiner Werbung verwenden?

Die von der Stiftung Warentest in ihren Heften „test“ und „Finanztest“ sowie online auf www.test.de veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht unerlaubt vervielfältigt oder in der Werbung verwendet werden. Die Stiftung Warentest bietet jedoch Sonderdrucke an und druckt auf Bestellung einzelne Tests im Original test- oder Finanztest-Layout ab einer Mindestauflage von 5.000 Stück. Da die RAL gGmbH nur mit der Vergabe der Testlogos beauftragt ist, bitten wir Sie sich hierzu an die Stiftung Warentest zu wenden. Weitere Information zu den Sonderdrucken und Ansprechpartner finden Sie auf der Webseite https://www.test.de/unternehmen/werbung/sonderdrucke/.

Darf mit den Testurteilen auch im Ausland geworben werden?

Grundsätzlich ist eine Lizenzierung zur Nutzung der Marken der Stiftung Warentest für die Werbung mit den Testergebnissen der Stiftung Warentest nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland möglich (§ 2 Abs. 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen). Dementsprechend ist nur eine solche aktive Nutzung zur Werbung mit dem lizensierten Testlogo zulässig, die zielgerichtet für den bundesdeutschen Markt bestimmt ist. In Anbetracht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird der Vertrieb von für den deutschen Markt lizensierten Produkten, die auf ihrer Verpackung mit dem lizensierten Testlogo der Stiftung Warentest gekennzeichnet sind, im Ausland geduldet. Eine aktive Nutzung zur Bewerbung von Produkten oder von Dienstleistungen mit dem Testlogo ist jedoch im Ausland, in allen Medien, am PoS (Point of Sale) sowie in Werbeprospekten und Werbeflyern, nicht zulässig.

Müssen Produkte, die mit dem Testlogo der Stiftung Warentest gekennzeichnet sind, nach Ablauf der Lizenzlaufzeit aus dem Handel oder Vertrieb zurückgerufen werden?

Nein, mit dem Testlogo gekennzeichnete Produkte (Waren), die bis zum Ende der Lizenzlaufzeit produziert wurden, dürfen nach Ende der Lizenzlaufzeit weiter im Handel abverkauft werden. Dies bezieht sich nur auf solche Produkte und deren Verpackung, die nachweislich innerhalb der Lizenzlaufzeit des Lizenzvertrages hergestellt wurden. Diese Regelung gilt nicht für Verpackungen, die nach Lizenzende befüllt werden sowie für angebotene Dienstleistungen und Versicherungstarife. Alle sonstige aktive Werbung mit dem Logo der Stiftung Warentest ist in allen Medien und am PoS (Point of Sale) einzustellen. Insbesondere sind Werbeflyer oder Werbeprospekte, die mit dem Testlogo versehen sind, aus dem Verkehr zu ziehen.

Müssen Gesamtproduktkataloge, in denen mit dem Testlogo geworben wird, zurückgerufen und neu gedruckt werden, wenn sie eine längere Laufzeit als die LOGO LIZENZ haben?

Nein, Gesamtproduktkataloge dürfen noch bis zum Erscheinen der neuen Auflage verwendet werden. Alle sonstige aktive Werbung mit dem Logo der Stiftung Warentest ist nach Ende der Lizenzlaufzeit in allen Medien einzustellen. Dies gilt auch für Webseiten, Werbeflyer und Werbeprospekte.

Gibt es eine Frist, bis wann nach Ende der Lizenzlaufzeit der Abverkauf von Produkten, die noch mit dem Testlogo versehen sind, beendet sein muss?

Eine Befristung, bis wann der Abverkauf beendet sein muss, gibt es nicht. Ausschlaggebend – und im Zweifel nachzuweisen – ist, ob das Produkt und dessen Verpackung während der Lizenzlaufzeit produziert wurde.

Bin ich als Anbieter eines Produktes/einer Dienstleistung dafür verantwortlich, wenn ein Händler oder ein Vertriebspartner falsch oder nach Ablauf der Lizenzlaufzeit mit dem Logo wirbt?

Grundsätzlich muss jeder Hersteller, Anbieter, Händler oder Vertriebspartner, der das Logo der Stiftung Warentest zur Werbung verwendet, selbst überprüfen, ob eine gültige Lizenz besteht oder nicht. Zudem ist er selbst dafür verantwortlich, welches Logo er verwendet und wie er es gestaltet. Inwieweit ein Produkt zur Werbung mit dem Testlogo lizensiert ist, muss grundsätzlich beim Hersteller oder Anbieter erfragt werden oder muss anhand des LOGO LIZENZ-Gültigkeitschecks überprüft werden.

Inwiefern darf ich mein Produkt/meine Dienstleistung, für das/die ich eine LOGO LIZENZ erworben habe, verändern oder in anderen Variationen anbieten? Was darf ich daran nicht verändern?

Ein Produkt/eine Dienstleistung, für das/die eine LOGO LIZENZ erworben wurde, darf nicht in Eigenschaften verändert werden, die Gegenstand der Untersuchung durch die Stiftung Warentest waren. Zum Beispiel ist die Farbe eines Waschautomaten nicht Gegenstand der Testuntersuchung und darf daher variiert werden. Werden jedoch Bedienelemente verändert bzw. einzelne entfernt oder hinzugefügt, kann dies Auswirkungen auf die getestete „Handhabung“ haben. Wird ein Produkt in einer anderen Packungsgröße angeboten, kann dies – wenn die Schriftgrößen variieren – Einfluss auf die untersuchte „Deklaration“ haben oder auch die Eigenschaften „Öffnen und Entnehmen“ verändern. Die Beurteilung, ob sich das lizensierte Produkt/die Dienstleistung in den prüfrelevanten Eigenschaften verändert hat, liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Nach welchen Kriterien die Stiftung Warentest ein Produkt oder eine Dienstleistung getestet hat, ist in der jeweiligen Testveröffentlichung der Rubrik „So haben wir getestet“ zu entnehmen.

Nach dem Erwerb einer LOGO LIZENZ wurden Details oder Eigenschaften meines Produktes/meiner Dienstleistung verbessert. Darf ich es/sie auch weiter mit dem Logo der Stiftung Warentest bewerben?

Wenn Ihr Produkt/Ihre Dienstleistung sich seit der Veröffentlichung der Untersuchung durch die Stiftung Warentest in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung der Stiftung Warentest waren, darf das Produkt nicht weiter mit dem Testlogo beworben werden. Dies gilt auch bei Verbesserungen des Produktes/der Dienstleistung. Welche Merkmale und Kriterien eines Produkts oder einer Dienstleistung die Stiftung Warentest getestet hat, ist in der jeweiligen Testveröffentlichung der Rubrik „So haben wir getestet“ zu entnehmen.

Wie erfahre ich, wie ich das Testlogo der Stiftung Warentest textlich zu gestalten habe?

In der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen, die auf unserer Webseite online einsehbar ist und dort auch zum Download bereitsteht, finden Sie Beispiele und Vorgaben, wie das Textfeld des Testlogos zu gestalten ist. Der Lizenznehmer hat in eigener Verantwortung den Text in das dafür vorgesehene graue Textfeld einzufügen. Er ist für die Lauterkeit seiner Werbung selbst verantwortlich.

Wie lange dauert es nach Beantragung der LOGO LIZENZ, bis ich mein Produkt/meine Dienstleitung mit dem Testlogo bewerben darf?

Nach Eingang des elektronischen und des ausgedruckten sowie rechtsverbindlich unterzeichneten Antrages prüfen wir diesen umgehend und bestätigen Ihnen den Vertragsschluss per E-Mail. Mit dieser E-Mail erhalten Sie auch einen Link, unter dem Sie das Blanko-Testlogo zur Werbung herunterladen können. Ferner erhalten Sie die sechsstellige Lizenznummer, die an das Testlogo anzubringen ist. Mit Eingang dieser Vertragsbestätigung ist es Ihnen – nach Gestaltung des grauen Textfeldes sowie Einfügung der zugewiesenen sechsstelligen Lizenznummer in den weißen seitlichen oder unteren Balken – gestattet, Ihr Produkt/ Ihre Dienstleistung für die Dauer der Lizenzlaufzeit mit dem Testlogo zu bewerben.

Gibt es Vorgaben mit welcher Schriftart, welcher Schriftgröße oder mit welchen Farben das Testlogo zu gestalten ist?

Vorgaben sowie diverse Beispiele, wie das Testlogo zu gestalten ist, finden Sie in der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen. In § 3 Absatz 1 c) der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen finden Sie Angaben zu den Schriftarten, die bei der Textgestaltung verwendet werden dürfen. Die am Rande des Testlogos anzufügende Lizenznummer ist unabhängig vom Medium in einer Mindestgröße von 6 pt und entsprechend ausreichend lesbar darzustellen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Quellenangaben im grauen Textfeld in allen verwendeten Medien ausreichend deutlich lesbar sind.

Darf ich das Testlogo auch in schwarz/weiß, z. B. in einer Zeitung abbilden und gibt es Vorgaben für die Graustufen?

Ja, das Logo kann auch in schwarz/weiß abgebildet werden. Von dem farbigen Testlogo ist hierzu eine schwarz/weiß Kopie anzufertigen, sodass die schwarz/weiß – bzw. Graustufen 1:1 den drei Farbvarianten entsprechen.

Woher bekomme ich die sechsstellige Lizenznummer und wo muss ich diese am Testlogo anbringen?

Die Lizenznummer wird jedem Lizenznehmer mit Vertragsschluss von der RAL gGmbH per E-Mail zu- und mitgeteilt. Sie ist vom Nutzer bei Testlogos im Querformat außen – am unteren rechten Rand – vertikal und bei Testlogos im Hochformat außen unten horizontal, jeweils ausreichend lesbar, mit einer Mindestgröße von 6 pt anzubringen. Beispiele dafür finden sich in der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen, die auf der RAL-Webseite online einsehbar ist und dort auch zum Download bereitsteht.

Mein Produkt/meine Dienstleistung hat im Test der Stiftung Warentest die beste Gesamtnote erhalten. Darf ich dann mit dem Wort „Testsieger“ werben und wenn ja, wie?

Die Werbung mit der Bezeichnung „Testsieger“ oder den im Test erzielten Rangplatz ist nach den allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen nicht vorgesehen, wird aber, wenn sie außerhalb des Testsiegels – insbesondere nicht im grauen Textfeld – erwähnt wird, geduldet. Grundsätzlich liegt die Verwendung dieses Begriffs einzig in der eigenen Verantwortung des Lizenznehmers.

In einem Test der Stiftung Warentest wurde eine Produktkombination/mein Produkt mit Zubehör untersucht und bewertet. Kann ich hier auch die einzelnen Produktkomponenten mit dem Testlogo bewerben?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich, wenn aus Ihrer Werbung klar hervorgeht, dass sich das Testergebnis der Stiftung Warentest auf die Produktkombination/Ihr Produkt mit Zubehör bezieht.

Wann liegt eine sog. Produktkombination vor?

Eine Produktkombination ist eine Kombination von zwei oder mehreren Produkten, die jeweils voneinander unabhängig im Handel angeboten werden und von der Stiftung Warentest zu der zu untersuchenden und zu bewertenden Kombination zusammengefügt wurden. Die beiden separat erhältlichen Komponenten werden in der Regel nicht in der untersuchten und bewerteten Kombination im Handel angeboten, sondern für den Test kombiniert und als Produktkombination untersucht. Ausdrücklich nicht um eine Produktkombination handelt es sich bei Verbrauchsmaterial, wie z.B. bei Bürstenköpfen von elektrischen Zahnbürsten oder bei Ersatzklingen von Nassrasierern, das von der Stiftung Warentest zur Durchführung des Tests zugekauft wurde. Hierbei war das Verbrauchsmaterial schon Bestandteil des ursprünglich für die Untersuchung beschafften (einzelnen) Produktes, allerdings nicht in der für die Testdurchführung erforderlichen Menge.

Wie kann ich erkennen, dass die Stiftung Warentest eine Produktkombination untersucht hat?

Das eine Produktkombination von der Stiftung Warentest untersucht wurde, wird in der Testveröffentlichung kenntlich gemacht. Dies z. B. entweder indem beide kombinierten Produkte jeweils mit Produktbezeichnung genannt werden oder in der Testtabelle eine Zeile „geprüft mit…..“ aufgeführt wird oder die Produktkomponenten in einer Fußzeile genannt werden.

Was muss ich bei einer Produktkombination bei der Nutzung des Testlogos in der Werbung beachten?

Bei einer Produktkombination gem. § 3 Abs, 2 und 4 Abs. 1 lit. g der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen darf das Testlogo nur zur Bewerbung der getesteten und beurteilten Produktkombination genutzt werden. Die beiden kombinierten Produkte können zwar einzeln mit dem Testlogo beworben werden, es muss aber in der Werbung entweder im grauen Textfeld des Testlogos oder in dessen unmittelbarer Nähe zwingend darauf hingewiesen werden, dass sich das Testurteil allein auf diese Produktkombination bezieht.

Ich möchte mein Produkt/meine Dienstleistung in einen Werbespot mit dem Testlogo der Stiftung Warentest bewerben. Muss ich hierzu besondere Vorgaben beachten?

Ja, sowohl die Angaben im Textfeld als auch die sechsstellige Lizenznummer müssen im Werbespot in allen ausgestrahlten Medien und auf allen Endgeräten ausreichend deutlich lesbar sein. Darüber hinaus muss das Testlogo mindestens 3 Sekunden im Bild eingeblendet sein.

Ich möchte mein Produkt/meine Dienstleistung mit dem Untersuchungsergebnis der Stiftung Warentest für die soziale und ökologische Untenehmensverantwortung (CSR-Test) bewerben. Was muss ich beachten?

Parallel zu CSR-Tests wird von der Stiftung Warentest immer auch eine herkömmliche Untersuchung durchgeführt. Um Irreführung zu verhindern ist das CSR-Testergebnis immer gemeinsam mit dem Ergebnis der Produktuntersuchung in einem weiteren Testlogo zu bewerben. Für beide Testlogos ist nur eine LOGO LIZENZ zu erwerben und dieselbe sechsstellige Lizenznummer anzufügen. Umgekehrt kann das Untersuchungsergebnis des Produktes/der Dienstleistung ohne den CSR-Test mit dem Testlogo beworben werden.

Darf ich mein Produkt/meine Dienstleistung ohne Erwerb einer Lizenz in Textform bewerben?

Anbieter oder Hersteller deren Produkt/Dienstleistung von der Stiftung Warentest getestet wurde, können dieses/diese auch ohne Lizenzerwerb textlich, d. h. ohne Verwendung des Testlogos der Stiftung Warentest und ohne Verwendung eines selbst erstellten Logos, mit dem Untersuchungsergebnis in einem Fließtext bewerben. Für den Inhalt dieser textlichen Bewerbung ist der Anbieter selbst verantwortlich, mithin hat er die wettbewerbsrechtlichen Regeln zu beachten.

Wird das Lizenzentgelt zurückerstattet, wenn ich mein Produkt/meine Dienstleistung aufgrund gesetzlicher Vorgaben derart verändern muss, so dass es/sie sich in prüfrelevanten Eigenschaften verändert, die Gegenstand der Untersuchung durch die Stiftung Warentest waren und daher nicht mehr mit dem Testlogo beworben werden darf?

Da eine Änderung von gesetzlichen Vorgaben regelmäßig nicht durch die Stiftung Warentest begründet ist, kommt eine Verrechnungsmöglichkeit von bereits gezahlten Lizenzentgelten nicht in Betracht.

Konnten wir nicht alle Ihre Fragen beantworten?

Werfen Sie einen Blick in die anderen FAQ-Kategorien:

Fragen zum LOGO LIZENZ-System der Stiftung Warentest

Fragen zu den Übergangsregelungen

Fragen zur Lizenzbeantragung

 

Oder fragen Sie uns direkt unter:

Logolizenz(at)RAL-gGmbH.com

LOGO LIZENZ-Gültigkeitscheck

Sie wollen überprüfen, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung eine gültige Lizenz zur Nutzung der Marke der Stiftung Warentest in der Werbung hat?
Dann geben Sie hier die sechsstellige Lizenznummer ein:

Wo finde ich die sechs-
stellige Lizenzenznummer?

Die sechsstellige Lizenznummer befindet sich außerhalb des Testlogos der Stiftung Warentest, entweder am unteren Rand oder am rechten unteren Rand. Fehlt die Lizenznummer liegt in der Regel eine missbräuchliche Werbung mit dem Testlogo vor. Bitte übersenden Sie uns in diesem Fall an logolizenz@ral.de ein Foto des gekennzeichneten Produktes oder der Werbung mit dem Testlogo unter Angabe des Datums und des Ortes der Aufnahme.

TOP 3 FAQs

Müssen Produkte, die mit dem Testlogo der Stiftung Warentest gekennzeichnet sind, nach Ablauf der Lizenzlaufzeit aus dem Handel oder Vertrieb zurückgerufen werden?

Nein, mit dem Testlogo gekennzeichnete (körperliche) Produkte, die bis zum Ende der Lizenzlaufzeit produziert wurden, dürfen nach Ende der Lizenzlaufzeit weiter im Handel abverkauft werden. Dies gilt nicht für angebotene Dienstleistungen und Versicherungstarife. Alle sonstige aktive Werbung mit dem Logo der Stiftung Warentest ist in allen Medien und am PoS (Point of Sale) einzustellen. Insbesondere sind Werbeflyer oder Werbeprospekte, die mit dem Testlogo versehen sind, aus dem Verkehr zu ziehen.

Wann liegt eine lizenzpflichtige Produktgleichheit vor?

Eine solche liegt dann vor, wenn ein/e Produkt/Dienstleistung unter anderem Namen oder unter anderer Marke als das/die von der Stiftung Warentest untersuchte Produkt/Dienstleistung von einem anderen oder dem gleichen Anbieter vertrieben wird (horizontale Produktgleichheit). Eine solche liegt z. B. vor, wenn die Energiesparlampe des Herstellers A unter der Marke „A-Lampe“ vertrieben wird oder wenn Hersteller A die produktgleiche Energiesparlampe auch an die Baumarktkette B, die diese unter dem Namen „B-Lampe“ vertreibt, liefert. Oder der Konzern A verkauft die produktgleiche Spülmaschine unter der Marke B und C). Der Anbieter oder Rechteinhaber der Produktgleichheit muss, um ebenfalls mit dem Testurteil der Stiftung Warentest werben zu dürfen eine eigene bzw. eine weitere LOGO LIZENZ erwerben. Im Falle einer solchen horizontalen Produktgleichheit ist auf diese im grauen Textfeld des Testlogos

Gibt es Vorgaben mit welcher Schriftart, welcher Schriftgröße oder mit welchen Farben das Testlogo zu gestalten ist?

Vorgaben sowie diverse Beispiele, wie das Testlogo zu gestalten ist, finden Sie in der Anlage 1 der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen. In § 3 Absatz 1 c) der allgemeinen LOGO LIZENZ-Vertragsbedingungen finden Sie Angaben zu den Schriftarten, die bei der Textgestaltung verwendet werden dürfen. Die am Rande des Testlogos anzufügende Lizenznummer ist unabhängig vom Medium in einer Mindestgröße von 6 pt und entsprechend ausreichend lesbar darzustellen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Quellenangaben im grauen Textfeld in allen verwendeten Medien ausreichend deutlich lesbar sind.

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